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   OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22   

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OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22 (https://dejure.org/2024,7660)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.03.2024 - 7 U 287/22 (https://dejure.org/2024,7660)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. März 2024 - 7 U 287/22 (https://dejure.org/2024,7660)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Vorteilsausgleich; Software-Update; normaler Fahrzeugbetrieb - Temperaturbereich; VO (EG) Nr. 715/2007; Temperaturbereich der "normalen Betriebsbedingungen" im Sinne von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Das wiederum kann nur dann der Fall sein, wenn es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 , juris Rn. 23 f.; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 , juris Rn. 17).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Vorteilsausgleichung, welche anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, trägt der Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19 , juris Rn. 24; Beschluss vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 622/21 , juris Rn. 10; Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 97/21 , juris Rn. 7; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 80).

    Dabei umfassen die normalen Betriebsbedingungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 , Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 die tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022, C-128/20 , Rn. 40; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20 , juris Rn. 47), so dass zu ihnen auch der Außentemperaturbereich gehört, wie er im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise vorkommt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 50).

    Insofern unterscheidet sich der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 , § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht von dem unter den Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB zu gewährenden "kleinen" Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 40).

    Liegt der wirtschaftliche Wert eines Kraftfahrzeugs nicht nur für den klagenden Käufer, sondern ebenso für als spätere Erwerber in Frage kommende Dritte darin, jederzeit über ein für die Teilnahme am Straßenverkehr zugelassenes Fortbewegungsmittel zu verfügen, und hat diese jederzeitige Verfügbarkeit einen Geldwert, lässt sich eine Verringerung des objektiven Werts des Kraftfahrzeugs infolge seiner Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht ohne Verletzung des § 287 Abs. 1 ZPO verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 41).

    Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 42).

    Denn da sich die Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6, 27 EG-FGV auf eine Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises beschränkt und - wie der BGH mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21 , Rn. 75) ausgeführt hat - ein allein nach den vorgenannten Normen geschuldeter Schadensersatz nicht höher sein kann als 15 % des gezahlten Kaufpreises, ist Gegenstand des Differenzschadensersatzanspruchs ausschließlich der Betrag, um den der geschädigte Käufer das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (BGH, aaO, Rn. 40) - der sogenannte Differenzschaden.

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Das wiederum kann nur dann der Fall sein, wenn es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 , juris Rn. 23 f.; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 , juris Rn. 17).

    Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 , BGHZ 230, 224 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Das beruht jedoch darauf, dass die Nachbesserung darauf abzielt, die gekaufte Sache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, wie er nach § 433 Abs. 1 Satz 2 , § 434 Abs. 1 BGB geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11 , juris Rn. 12).
  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d.

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19 , juris Rn. 25 mwN).
  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 14/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Demgegenüber sind etwaige sonstige Schäden wie etwaig angefallene Finanzierungskosten oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von der Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6, 27 EG-FGV von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 18. September 2023 - VIa ZR 632/22 , Rn. 14 in Bezug auf Finanzierungskosten und Urteil v. 16. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22 , Rn. 13 in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten).
  • BGH, 16.01.2024 - VIa ZR 1136/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Allerdings ist ein ersatzfähiger Differenzschaden nicht mit einem Minderwert des Fahrzeugs gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VIa ZR 1136/22 , juris Rn. 13).
  • BGH, 12.07.2022 - VIII ZR 347/20

    Erwerb eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Zwar liegt eine ordnungsgemäße Nachbesserung ( § 439 Abs. 1 BGB ) nur dann vor, wenn hierdurch auch (nicht zu vernachlässigende) Folgemängel nicht hervorgerufen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - VIII ZR 347/20 , juris Rn. 17 mwN), woran es fehlt, wenn die vom Kläger behaupteten Nachteile eintreten.
  • BGH, 18.09.2023 - VIa ZR 632/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Demgegenüber sind etwaige sonstige Schäden wie etwaig angefallene Finanzierungskosten oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von der Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6, 27 EG-FGV von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 18. September 2023 - VIa ZR 632/22 , Rn. 14 in Bezug auf Finanzierungskosten und Urteil v. 16. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22 , Rn. 13 in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten).
  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Das wiederum kann nur dann der Fall sein, wenn es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , juris Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 , juris Rn. 23 f.; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 , juris Rn. 17).
  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Auszug aus OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22
    Während ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 22. Februar 2024 - 24 U 254/21 , juris Rn. 75; OLG Frankfurt, Urteil v. 29. November 2023 - 19 U 185/22, juris Rn. 14, jeweils unter Verweis auf die Entscheidung des VG Schleswig v. 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 , juris Rn. 267, 274) davon ausgeht, dass hierzu Außentemperaturen zwischen -15°C und +40°C zählen, sollen nach einem anderen Teil der Rechtsprechung "zweistellige Minusgrade - etwa in Skandinavien - und Temperaturen um 40 °C - etwa in Südeuropa" zu den üblichen, im Unionsgebiet üblichen Temperaturen gehören (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 8. Dezember 2023 - 1 U 105/20 , juris Rn. 91).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

  • BGH, 24.09.2021 - V ZR 272/19

    Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21

    Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand als positive

  • OLG Stuttgart, 22.02.2024 - 24 U 254/21
  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

  • OLG Schleswig, 10.10.2023 - 7 U 100/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines gebrauchten

  • BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 622/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorteilsausgleichung im Rahmen des sog. Abgasskandals

  • OLG Schleswig, 08.12.2023 - 1 U 105/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz bei Einbau unzulässiger

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